§ 206 – Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder normal normal Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen normal normal normal arabic ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden. (3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.
Kurz erklärt
- Geistliche und Beschäftigte von anerkannten Religionsgesellschaften, die Vertriebene sind, können freiwillige Beiträge nachzahlen.
- Dies gilt für Zeiten der Versicherungsfreiheit bis maximal zum 1. Januar 1943, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
- Die Regelung gilt nicht, wenn die Zeiten der Versicherungsfreiheit bereits für eine Versorgung anerkannt sind.
- Die Nachzahlung ist nur möglich, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder nach Wohnsitznahme im Inland mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
- Die Antragsteller müssen eine gleichartige Beschäftigung im Inland nicht wieder aufgenommen haben.